RS OGH 1961/12/7 2Ob239/60, 2Ob486/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1960
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Norm

ABGB §1313a IIIf
EO §37 Q
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Beklagte hat mit der Pfändung rechtswidrig in das Eigentum der klagenden Partei eingegriffen; er ist damit in ein Privatrechtsverhältnis nach § 366 ABGB zur klagenden Partei getreten und war ihr gegenüber zur Unterlassung und Verhinderung weiterer Eingriffe, insbesondere aber auch zur Freigabe der Sache verpflichtet. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht den Beklagten für den Schaden der klagenden Partei aus dem Grunde des § 1313 a ABGB wegen des Verhaltens ihres Rechtsanwaltes für haftpflichtig erachtet (Im Anschluß an SZ 18/150, Judikat 50 neu).Der Beklagte hat mit der Pfändung rechtswidrig in das Eigentum der klagenden Partei eingegriffen; er ist damit in ein Privatrechtsverhältnis nach Paragraph 366, ABGB zur klagenden Partei getreten und war ihr gegenüber zur Unterlassung und Verhinderung weiterer Eingriffe, insbesondere aber auch zur Freigabe der Sache verpflichtet. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht den Beklagten für den Schaden der klagenden Partei aus dem Grunde des Paragraph 1313, a ABGB wegen des Verhaltens ihres Rechtsanwaltes für haftpflichtig erachtet (Im Anschluß an SZ 18/150, Judikat 50 neu).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001345

Dokumentnummer

JJR_19600610_OGH0002_0020OB00239_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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