Norm
StPO §152Rechtssatz
Angaben von Personen, die von ihrem Entschlagungsrecht nach dem § 152 StPO Gebrauch gemacht haben, einem Sachverständigen gegenüber können, soweit sie den Tathergang betreffen, bei sonstiger Nichtigkeit nach dem § 281 Z 3 StPO vom Erstgericht nicht zum Gegenstand von Feststellungen gemacht werden.Angaben von Personen, die von ihrem Entschlagungsrecht nach dem Paragraph 152, StPO Gebrauch gemacht haben, einem Sachverständigen gegenüber können, soweit sie den Tathergang betreffen, bei sonstiger Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Ziffer 3, StPO vom Erstgericht nicht zum Gegenstand von Feststellungen gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0097497Dokumentnummer
JJR_19600613_OGH0002_0080OS00211_6000000_001