RS OGH 1960/6/15 6Ob219/60

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Veröffentlicht am 15.06.1960
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Norm

ABGB §92 B

Rechtssatz

Gerade dann, wenn bäuerliche Verhältnisse in Betracht zu ziehen sind, die eine Mitarbeit des Sohnes in der Wirtschaft der Eltern bis zu der regelmäßig in Aussicht genommenen Übergabe derselben notwendigerweise voraussetzen, kann die Folgepflicht der Frau nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Ehemann unter allen Umständen eine eigene Wohnung zur Verfügung stellt. Wenn feststeht, daß der Vater des Antragstellers die Antragsgegnerin während ihres Aufenthaltes in seinem Hause auf die gröblichste, beleidigendste Art dauernd beschimpft hat und in brutalster Weise gegen sie tätlich geworden ist (Tritt gegen das Becken), seine Beschimpfungen aber auch nach ihrer wiederholten Rückkunft nach zeitweiligem Verlassen des Hauses nicht eingestellt hat, kann der Antragsgegnerin ein weiterer Aufenthalt im Hause ihres Schwiegervaters billigerweise nicht mehr zugemutet werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 219/60
    Entscheidungstext OGH 15.06.1960 6 Ob 219/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0047131

Dokumentnummer

JJR_19600615_OGH0002_0060OB00219_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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