RS OGH 1960/6/15 6Ob202/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1960
beobachten
merken

Norm

ABGB §233 C
ABGB §282 A
AußStrG §11 Abs1

Rechtssatz

Soweit es sich um die Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluß auf Genehmigung eines vom gesetzlichen Vertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäftes größerer Wichtigkeit (§§ 233, 282 ABGB) handelt, steht dem beschränkt Entmündigten dafür nur jene Frist offen, die mit der Zustellung des Beschlusses an den gesetzlichen Vertreter in Lauf gesetzt wurde. Für die Gültigkeit des Geschäftes ist die Mitwirkung des beschränkt Entmündigten bzw des mündigen Minderjährigen nicht erforderlich, sondern nur die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters und die Genehmigung durch das Gericht (3 Ob 20/54, EvBl 1957/254).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 202/60
    Entscheidungstext OGH 15.06.1960 6 Ob 202/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007055

Dokumentnummer

JJR_19600615_OGH0002_0060OB00202_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten