RS OGH 1960/6/15 6Ob202/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1960
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Norm

ABGB §233 C
ABGB §282 A
AußStrG §11 Abs1
  1. ABGB § 233 heute
  2. ABGB § 233 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 233 gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 233 gültig von 01.01.1978 bis 01.01.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 282 heute
  2. ABGB § 282 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 282 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 282 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2005
  5. ABGB § 282 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 282 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Soweit es sich um die Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluß auf Genehmigung eines vom gesetzlichen Vertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäftes größerer Wichtigkeit (§§ 233, 282 ABGB) handelt, steht dem beschränkt Entmündigten dafür nur jene Frist offen, die mit der Zustellung des Beschlusses an den gesetzlichen Vertreter in Lauf gesetzt wurde. Für die Gültigkeit des Geschäftes ist die Mitwirkung des beschränkt Entmündigten bzw des mündigen Minderjährigen nicht erforderlich, sondern nur die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters und die Genehmigung durch das Gericht (3 Ob 20/54, EvBl 1957/254).Soweit es sich um die Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluß auf Genehmigung eines vom gesetzlichen Vertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäftes größerer Wichtigkeit (Paragraphen 233, 282, ABGB) handelt, steht dem beschränkt Entmündigten dafür nur jene Frist offen, die mit der Zustellung des Beschlusses an den gesetzlichen Vertreter in Lauf gesetzt wurde. Für die Gültigkeit des Geschäftes ist die Mitwirkung des beschränkt Entmündigten bzw des mündigen Minderjährigen nicht erforderlich, sondern nur die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters und die Genehmigung durch das Gericht (3 Ob 20/54, EvBl 1957/254).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 202/60
    Entscheidungstext OGH 15.06.1960 6 Ob 202/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007055

Dokumentnummer

JJR_19600615_OGH0002_0060OB00202_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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