Norm
UrhG §18 Abs3Rechtssatz
Die Benutzung einer "Fernsehsendung" zur Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musikstücke mittels eines "Fernsehapparates" steht technisch und somit notwendig auch rechtlich der in § 18 Abs 3 UrhG genannten Benutzung einer "Rundfunksendung" gleich.Die Benutzung einer "Fernsehsendung" zur Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musikstücke mittels eines "Fernsehapparates" steht technisch und somit notwendig auch rechtlich der in Paragraph 18, Absatz 3, UrhG genannten Benutzung einer "Rundfunksendung" gleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0077614Dokumentnummer
JJR_19600621_OGH0002_0080OS00078_6000000_002