RS OGH 1960/6/23 5Nd57/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1960
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Norm

JN §66
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ein Aufenthalt von über einem Jahr am gleichen Ort aus beruflichen Gründen stellt einen bleibenden Aufenthalt im Sinne des § 66 Abs 1 JN dar und kann den allgemeinen Gerichtsstand an diesem Ort begründen. Dazu ist nicht notwendig, daß der Wohnsitz im Ausland aufgegeben wurde, da eine Person auch mehrere Wohnsitze haben kann.Ein Aufenthalt von über einem Jahr am gleichen Ort aus beruflichen Gründen stellt einen bleibenden Aufenthalt im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, JN dar und kann den allgemeinen Gerichtsstand an diesem Ort begründen. Dazu ist nicht notwendig, daß der Wohnsitz im Ausland aufgegeben wurde, da eine Person auch mehrere Wohnsitze haben kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Nd 57/60
    Entscheidungstext OGH 23.06.1960 5 Nd 57/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0046680

Dokumentnummer

JJR_19600623_OGH0002_0050ND00057_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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