Norm
ABGB §1409 CRechtssatz
Als Wert des übernommenen Vermögens kann nur der Wert im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses, nicht aber jener im Zeitpunkt des Zustandekommens eines vorangehenden Pachtvertrages in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0033113Dokumentnummer
JJR_19600623_OGH0002_0050OB00222_6000000_001