Norm
ZPO §179 Abs1Rechtssatz
Die Vorschrift des § 179 Abs 1 ZPO kann sich nicht auf ein Vorbringen beziehen, das eine Klagsänderung (Klageerweiterung) darstellt; über ein solches Vorbringen ist gemäß § 235 ZPO zu entscheiden.Die Vorschrift des Paragraph 179, Absatz eins, ZPO kann sich nicht auf ein Vorbringen beziehen, das eine Klagsänderung (Klageerweiterung) darstellt; über ein solches Vorbringen ist gemäß Paragraph 235, ZPO zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0036873Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024