Norm
ABGB §1120 AaRechtssatz
Wurde das Wohnungseigentum eines Dritten an einem bereits vermieteten Objekt begründet, sind die durch § 1120 ABGB und das MG erfolgten Einschränkungen des Satzes "Kauf bricht Miete" entsprechend anzuwenden (MietSlg 3735).Wurde das Wohnungseigentum eines Dritten an einem bereits vermieteten Objekt begründet, sind die durch Paragraph 1120, ABGB und das MG erfolgten Einschränkungen des Satzes "Kauf bricht Miete" entsprechend anzuwenden (MietSlg 3735).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0026050Dokumentnummer
JJR_19600629_OGH0002_0030OB00179_6000000_002