RS OGH 1960/6/29 6Ob135/60

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Veröffentlicht am 29.06.1960
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Norm

ABGB §372 IIa

Rechtssatz

Die Notwendigkeit, dem Bestandnehmer in Analogie zu §§ 372 ff ABGB im Entziehungsfall petitorischen Rechtsschutz zu gewähren, wurde zwar nicht zuletzt infolge der Bedeutung erkannt, die das Bestandobjekt gemeiniglich für den Bestandnehmer hat; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, es sei deshalb nach der Wichtigkeit zu differenzieren, die das entzogenen Bestandobjekt nach den Umständen des einzelnen Falles für den Bestandnehmer hat. Die Berücksichtigung dieses Faktors müßte nämlich zu einer geradezu unübersehbaren Kasuistik und damit zu einer weitreichenden Unsicherheit der Judikatur führen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 135/60
    Entscheidungstext OGH 29.06.1960 6 Ob 135/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0012067

Dokumentnummer

JJR_19600629_OGH0002_0060OB00135_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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