RS OGH 2009/8/26 6Ob182/60, 1Ob645/81, 7Ob601/84, 2Ob656/86, 3Ob654/86, 2Ob522/87, 6Ob708/87, 6Ob631

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Veröffentlicht am 29.06.1960
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Norm

AußStrG §11 Abs2 B3
AußStrG 2005 §46 Abs3 C1
JN §24 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG ist bei einem verspäteten Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters unanwendbar.Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG ist bei einem verspäteten Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters unanwendbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007295

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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