Norm
AußStrG §11 Abs2 B3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG ist bei einem verspäteten Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters unanwendbar.Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG ist bei einem verspäteten Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters unanwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007295Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009