RS OGH 1960/6/30 5Ob236/60

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Veröffentlicht am 30.06.1960
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Norm

WWG §17 litd

Rechtssatz

Bei der Berechnung der Höhe der nach § 17 lit d WWG maßgeblichen Schäden sind auch die vor dem Inkrafttreten des WWG von den Vermietern oder Mietern aus eigenen Mitteln behobenen Kriegsschäden zu berücksichtigen.Bei der Berechnung der Höhe der nach Paragraph 17, Litera d, WWG maßgeblichen Schäden sind auch die vor dem Inkrafttreten des WWG von den Vermietern oder Mietern aus eigenen Mitteln behobenen Kriegsschäden zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 236/60
    Entscheidungstext OGH 30.06.1960 5 Ob 236/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0082726

Dokumentnummer

JJR_19600630_OGH0002_0050OB00236_6000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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