Norm
WWG §17 litdRechtssatz
Bei der Berechnung der Höhe der nach § 17 lit d WWG maßgeblichen Schäden sind auch die vor dem Inkrafttreten des WWG von den Vermietern oder Mietern aus eigenen Mitteln behobenen Kriegsschäden zu berücksichtigen.Bei der Berechnung der Höhe der nach Paragraph 17, Litera d, WWG maßgeblichen Schäden sind auch die vor dem Inkrafttreten des WWG von den Vermietern oder Mietern aus eigenen Mitteln behobenen Kriegsschäden zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0082726Dokumentnummer
JJR_19600630_OGH0002_0050OB00236_6000000_002