Norm
ABGB §896Rechtssatz
Der selbstschuldnerische Gutsteher tritt durch Zahlung der Schuld in die Rechte des Gläubigers ein. Sein Anspruch gegen den Schuldner geht auf Rückzahlung des Darlehens oder auf Ersatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0024225Dokumentnummer
JJR_19600630_OGH0002_0050OB00206_6000000_001