RS OGH 1960/7/1 2Ob78/60, 5Ob69/68

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Veröffentlicht am 01.07.1960
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Norm

ABGB §287

Rechtssatz

Als öffentliche Wege sind nur jene Wege anzusehen, die von einem Rechtssubjekt der öffentlichen Verwaltung für den allgemeinen Gebrauch bestimmt worden sind. Die Widmung ist ein Akt der öffentlichen Verwaltung; er ist dann vollzogen, sobald der Weg dem allgemeinen Gebrauch übergebn ist. Erst von diesem Zeitpunkt an unterliegt der Weg in seinen rechtlichen Beziehungen allen jenen Bestimmungen, die für öffentliche Wege überhaupt gelten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 78/60
    Entscheidungstext OGH 01.07.1960 2 Ob 78/60
    ZVR 1960/403 S 281 = JBl 1961,155
  • 5 Ob 69/68
    Entscheidungstext OGH 03.04.1968 5 Ob 69/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0009801

Dokumentnummer

JJR_19600701_OGH0002_0020OB00078_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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