Norm
ABGB §287Rechtssatz
Als öffentliche Wege sind nur jene Wege anzusehen, die von einem Rechtssubjekt der öffentlichen Verwaltung für den allgemeinen Gebrauch bestimmt worden sind. Die Widmung ist ein Akt der öffentlichen Verwaltung; er ist dann vollzogen, sobald der Weg dem allgemeinen Gebrauch übergebn ist. Erst von diesem Zeitpunkt an unterliegt der Weg in seinen rechtlichen Beziehungen allen jenen Bestimmungen, die für öffentliche Wege überhaupt gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0009801Dokumentnummer
JJR_19600701_OGH0002_0020OB00078_6000000_001