Rechtssatz
Die Enteignung erfaßt nur das Eigentum und läßt Bestandverträge (unbeschadet der Vorschrift des § 1120 ABGB) unberührt. Der Schadenersatzanspruch nach § 1120 Satz 2 ABGB besteht im Fall der Enteignung unabhängig von einem mangelnden Verschulden des Bestandgebers. Die Enteignung und die damit verbundene Abtragung des Hauses stellt einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MG dar. Ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder Ablöse besteht auch in diesem Fall gegen den Bestandgeber nicht.Die Enteignung erfaßt nur das Eigentum und läßt Bestandverträge (unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 1120, ABGB) unberührt. Der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1120, Satz 2 ABGB besteht im Fall der Enteignung unabhängig von einem mangelnden Verschulden des Bestandgebers. Die Enteignung und die damit verbundene Abtragung des Hauses stellt einen wichtigen Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MG dar. Ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder Ablöse besteht auch in diesem Fall gegen den Bestandgeber nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0037772Dokumentnummer
JJR_19600704_OGH0002_0060OB00149_6000000_001