RS OGH 1980/4/30 9Os167/60, 11Os76/72, 11Os50/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1960
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Rechtssatz

Wurde nur eine Hauptfrage wegen Raubes und nicht auch eine Eventualfrage wegen räuberischen Diebstahls gestellt, so bedarf es in der Rechtsbelehrung keiner Erläuterung über den Unterschied zwischen diesen gesetzlichen Tatbeständen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0100892

Dokumentnummer

JJR_19600705_OGH0002_0090OS00167_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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