Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Der gelegentliche Geschäftsvermittler kann die bereits fällige Provision (Provisionsquote) vom einkassierten Kaufpreis (Kaufpreisteil) einbehalten; das gleiche gilt vom notwendigen oder möglichen Aufwand, den er für den Geschäftsherrn gemacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0029053Dokumentnummer
JJR_19600705_OGH0002_0040OB00521_6000000_001