RS OGH 1960/7/5 4Ob521/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1960
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Norm

ABGB §1014
HVG §6
HVG §29

Rechtssatz

Der gelegentliche Geschäftsvermittler kann die bereits fällige Provision (Provisionsquote) vom einkassierten Kaufpreis (Kaufpreisteil) einbehalten; das gleiche gilt vom notwendigen oder möglichen Aufwand, den er für den Geschäftsherrn gemacht hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0029053

Dokumentnummer

JJR_19600705_OGH0002_0040OB00521_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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