Norm
AHG §1 Cd1aRechtssatz
Die Vertagung einer Verhandlung kann, wenn sie den Umständen nach vertretbar ist, nicht zur Grundlage eines Amtshaftungsanspruches gemacht werden, weil es in einem solchen Falle an einer schuldhaften Rechtsverletzung des die Vertagung bewilligenden Richters fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0049766Dokumentnummer
JJR_19600706_OGH0002_0010OB00224_6000000_001