Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
Die Frage, ob eine im Ausland errichtete Urkunde einen Notariatsakt im Sinne der österreichischen Notariatsordnung darstellt und ob damit die im § 76 Abs 2 GmbHG vorgeschriebene Form erfüllt ist, ist im Gesetz nicht so klar gelöst, daß eine offenbare Gesetzwidrigkeit bei der Beurteilung unterlaufen kann.Die Frage, ob eine im Ausland errichtete Urkunde einen Notariatsakt im Sinne der österreichischen Notariatsordnung darstellt und ob damit die im Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG vorgeschriebene Form erfüllt ist, ist im Gesetz nicht so klar gelöst, daß eine offenbare Gesetzwidrigkeit bei der Beurteilung unterlaufen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0087481Dokumentnummer
JJR_19600708_OGH0002_0020OB00083_6000000_001