RS OGH 1960/7/14 2AZR485/59

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Veröffentlicht am 14.07.1960
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Norm

ABGB §1380 D

Rechtssatz

Ein Abfindungsvergleich umfaßt grundsätzlich alle zwischen den Parteien möglichen Ansprüche; an den Nachweis, daß die Beteiligten dem Vergleich nur eine beschränkte Wirkung geben wollten, sind besonders strenge Anforderungen zu stellen.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1960:RS0104327

Dokumentnummer

JJR_19600714_AUSL000_002AZR00485_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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