Norm
ABGB §1380 DRechtssatz
Ein Abfindungsvergleich umfaßt grundsätzlich alle zwischen den Parteien möglichen Ansprüche; an den Nachweis, daß die Beteiligten dem Vergleich nur eine beschränkte Wirkung geben wollten, sind besonders strenge Anforderungen zu stellen.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1960:RS0104327Dokumentnummer
JJR_19600714_AUSL000_002AZR00485_5900000_001