Norm
StGB §51Rechtssatz
Das Gericht kann dem Verurteilten auch andere Weisungen geben, als in § 2 BedVG (nunmehr § 51 StGB) aufgezählt sind. Hiebei sind ihm folgende Schranken gesetzt: 1. Die Weisung muß geeignet sein, den Verurteilten vor dem Rückfall zu bewahren; 2. Volljährigen dürfen keine weitergehenden Beschränkungen ihrer Person auferlegt werden als dies bei Anordnung der Schutzaufsicht (Anmerkung: im StGB nicht mehr vorgesehen, sondern durch Bewährungshilfe ersetzt) der Fall wäre; 3. bei Minderjährigen dürfen die Weisungen keine weitergehende Beschränkung ihrer Person mit sich bringen als eine vormundschaftsbehördliche Verfügung nach § 2 JGG oder als eine Maßnahme der Erziehungsgewalt, wie sie dem erziehungsberechtigten gesetzlichen Vertreter des Verurteilten zusteht; 4. bestimmte natürliche oder nach dem Gesetz unveräußerliche und unbeschränkbare Rechte dürfen nicht betroffen werden.Das Gericht kann dem Verurteilten auch andere Weisungen geben, als in Paragraph 2, BedVG (nunmehr Paragraph 51, StGB) aufgezählt sind. Hiebei sind ihm folgende Schranken gesetzt: 1. Die Weisung muß geeignet sein, den Verurteilten vor dem Rückfall zu bewahren; 2. Volljährigen dürfen keine weitergehenden Beschränkungen ihrer Person auferlegt werden als dies bei Anordnung der Schutzaufsicht (Anmerkung: im StGB nicht mehr vorgesehen, sondern durch Bewährungshilfe ersetzt) der Fall wäre; 3. bei Minderjährigen dürfen die Weisungen keine weitergehende Beschränkung ihrer Person mit sich bringen als eine vormundschaftsbehördliche Verfügung nach Paragraph 2, JGG oder als eine Maßnahme der Erziehungsgewalt, wie sie dem erziehungsberechtigten gesetzlichen Vertreter des Verurteilten zusteht; 4. bestimmte natürliche oder nach dem Gesetz unveräußerliche und unbeschränkbare Rechte dürfen nicht betroffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0092302Dokumentnummer
JJR_19600715_OGH0002_0080OS00252_6000000_002