Norm
ZPO §18Rechtssatz
Über ein Rechtsmittel des Nebenintervenienten ist erst dann zu entscheiden, wenn über einen gegen die Zulassung des Nebenintervenienten erhobenen Zurückweisungsantrag rechtskräftig entschieden ist (ergibt sich aus der Zurückstellung des Rechtsmittels an die Unterinstanz: ähnlich SZ 10/180).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0035448Im RIS seit
20.07.1960Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023