RS OGH 1960/7/23 5AZR560/58, 8ObA7/12f, 8ObA9/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1960
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Norm

ABGB §1163
AngG §39

Rechtssatz

1)

Das Zeugnis soll einerseits dem Arbeitnehmer als Unterlage für eine neue Bewerbung dienen, andererseits einen Dritten, der die Einstellung des Zeugnisinhabers erwägt, unterrichten. Es muß alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für den Dritten von Interesse sind. Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind - seien sie für ihn vorteilhaft oder nachteilig - gehören nicht in das Zeugnis. Weder Wortwahl noch Satzstellung noch Auslassungen dürfen dazu führen, daß bei Dritten der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen.

2)

Der Arbeitgeber ist für die Tatsachen beweispflichtig, die der Zeugniserteilung und der darin enthaltenen Bewertung zu Grunde liegen.

3)

Das Zeugnis ist ein einheitliches Ganzes; seine Teile können nicht ohne Gefahr der Sinnentstellung auseinander gerissen werden. Daher sind die Gerichte befugt, gegebenenfalls das gesamte Zeugnis zu überprüfen und unter Umständen selbst neu zu formulieren.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 7/12f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 7/12f
    Vgl auch; Beisatz: Ob ein konkretes Dienstzeugnis als eine unzulässige Negativbeurteilung aufgefasst werden könnte, sei es durch inhaltliche Angaben oder aus rein formalen Gründen, ist einzelfallbezogen und könnte nur bei krasser Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Bedeutung aufwerfen. (T1)
  • 8 ObA 9/13a
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 ObA 9/13a
    Auch; nur: 2) Der Arbeitgeber ist für die Tatsachen beweispflichtig, die der Zeugniserteilung und der darin enthaltenen Bewertung zu Grunde liegen. (T2)

Schlagworte

*D*, Angestellte, Dienstzeugnis, Arbeitszeugnis, Zweck, Inhalt, Urteilsspruch, Spruch, Begehren, Bindung, Beweislast, Art, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Grundlagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1960:RS0104545

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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