Norm
ABGB §1163Rechtssatz
1)
Das Zeugnis soll einerseits dem Arbeitnehmer als Unterlage für eine neue Bewerbung dienen, andererseits einen Dritten, der die Einstellung des Zeugnisinhabers erwägt, unterrichten. Es muß alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für den Dritten von Interesse sind. Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind - seien sie für ihn vorteilhaft oder nachteilig - gehören nicht in das Zeugnis. Weder Wortwahl noch Satzstellung noch Auslassungen dürfen dazu führen, daß bei Dritten der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen.
2)
Der Arbeitgeber ist für die Tatsachen beweispflichtig, die der Zeugniserteilung und der darin enthaltenen Bewertung zu Grunde liegen.
3)
Das Zeugnis ist ein einheitliches Ganzes; seine Teile können nicht ohne Gefahr der Sinnentstellung auseinander gerissen werden. Daher sind die Gerichte befugt, gegebenenfalls das gesamte Zeugnis zu überprüfen und unter Umständen selbst neu zu formulieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*, Angestellte, Dienstzeugnis, Arbeitszeugnis, Zweck, Inhalt, Urteilsspruch, Spruch, Begehren, Bindung, Beweislast, Art, Dienstleistung, Arbeitsleistung, GrundlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1960:RS0104545Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013