Norm
ABGB §812 HRechtssatz
Dem Verlassenschaftsgläubiger, dem die Absonderung nach § 812 ABGB, wenn auch noch nicht rechtskräftig, bewilligt wurde, muß ein Rekursrecht gegen Verfügungen des Verlassenschaftsgerichtes, mit denen in seine Rechte als Absonderungsgläubiger eingegriffen wird, zugebilligt werden. Das gilt insbesondere bei Beschlüssen, durch die Vermögenswerte aus der Masse, durch deren Absonderung für die Befriedigung seiner Forderung Vorsorge getroffen wurde, ausgeschieden werden.Dem Verlassenschaftsgläubiger, dem die Absonderung nach Paragraph 812, ABGB, wenn auch noch nicht rechtskräftig, bewilligt wurde, muß ein Rekursrecht gegen Verfügungen des Verlassenschaftsgerichtes, mit denen in seine Rechte als Absonderungsgläubiger eingegriffen wird, zugebilligt werden. Das gilt insbesondere bei Beschlüssen, durch die Vermögenswerte aus der Masse, durch deren Absonderung für die Befriedigung seiner Forderung Vorsorge getroffen wurde, ausgeschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0006639Im RIS seit
27.07.1960Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024