RS OGH 2024/9/10 5Ob272/60 (5Ob273/60); 5Ob635/78 (5Ob636/78; 5Ob637/78); 5Ob633/80; 4Ob510/83; 2Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1960
beobachten
merken

Rechtssatz

Dem Verlassenschaftsgläubiger, dem die Absonderung nach § 812 ABGB, wenn auch noch nicht rechtskräftig, bewilligt wurde, muß ein Rekursrecht gegen Verfügungen des Verlassenschaftsgerichtes, mit denen in seine Rechte als Absonderungsgläubiger eingegriffen wird, zugebilligt werden. Das gilt insbesondere bei Beschlüssen, durch die Vermögenswerte aus der Masse, durch deren Absonderung für die Befriedigung seiner Forderung Vorsorge getroffen wurde, ausgeschieden werden.Dem Verlassenschaftsgläubiger, dem die Absonderung nach Paragraph 812, ABGB, wenn auch noch nicht rechtskräftig, bewilligt wurde, muß ein Rekursrecht gegen Verfügungen des Verlassenschaftsgerichtes, mit denen in seine Rechte als Absonderungsgläubiger eingegriffen wird, zugebilligt werden. Das gilt insbesondere bei Beschlüssen, durch die Vermögenswerte aus der Masse, durch deren Absonderung für die Befriedigung seiner Forderung Vorsorge getroffen wurde, ausgeschieden werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 272/60
    Entscheidungstext OGH 27.07.1960 5 Ob 272/60
    VersR 1960,348 = VersR 1960,1150 (mit Anm von Wahle) = VersSlg 173
  • 5 Ob 635/78
    Entscheidungstext OGH 04.07.1978 5 Ob 635/78
    Auch; Beisatz: Aufhebung einer vor rechtskräftiger Entscheidung über
    den Absonderungsantrag erlassenen EU. (T1)
  • 5 Ob 633/80
    Entscheidungstext OGH 09.09.1980 5 Ob 633/80
    Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 635/78
  • RS0006639">4 Ob 510/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 510/83
    Vgl; JBl 1983,483 = SZ 56/28
  • RS0006639">2 Ob 112/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 2 Ob 112/24w
    vgl; nur: Dem Verlassenschaftsgläubiger, dem die Absonderung nach § 812 ABGB, wenn auch noch nicht rechtskräftig, bewilligt wurde, muß ein Rekursrecht gegen Verfügungen des Verlassenschaftsgerichtes, mit denen in seine Rechte als Absonderungsgläubiger eingegriffen wird, zugebilligt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0006639

Im RIS seit

27.07.1960

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten