Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H1Rechtssatz
Wenn es sich nur um die Klärun einer einfachen Tat- und Rechtsfrage handelt und die angebotenen Beweismittel nicht umfangreich sind, ist die Verweisung auf den Rechtsweg unzweckmäßig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0006499Dokumentnummer
JJR_19600809_OGH0002_0010OB00262_6000000_001