Norm
EO §1 IDRechtssatz
Der Umstand, daß Bescheide der Agrarbehörden in der Regel Exekutionstitel bilden, schließt nicht aus, daß ein Gesetz bestimmt, daß gewisse Maßnahmen auf andere Art als durch Zwangsvollstreckung vollzogen werden. Eine solche Bestimmung enthält § 19 Abs 2 Kärtner GSLG entsprechend dem § 18 Abs 2 GSGG. Wenn ein Gesetz einen bestimmten Weg zur Erzielung einer Maßnahme vorschreibt, so ergibt sich in der Regel daraus, daß für diesen Fall die allgemeinen Bestimmungen nicht gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0000030Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011