RS OGH 1960/8/31 3Ob252/60

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Veröffentlicht am 31.08.1960
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Norm

EO §1 ID
EO §1 IIJ

Rechtssatz

Der Umstand, daß Bescheide der Agrarbehörden in der Regel Exekutionstitel bilden, schließt nicht aus, daß ein Gesetz bestimmt, daß gewisse Maßnahmen auf andere Art als durch Zwangsvollstreckung vollzogen werden. Eine solche Bestimmung enthält § 19 Abs 2 Kärtner GSLG entsprechend dem § 18 Abs 2 GSGG. Wenn ein Gesetz einen bestimmten Weg zur Erzielung einer Maßnahme vorschreibt, so ergibt sich in der Regel daraus, daß für diesen Fall die allgemeinen Bestimmungen nicht gelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0000030

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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