RS OGH 1960/9/5 3Ob338/60, 3Ob172/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1960
beobachten
merken

Norm

EO §210 IVA
EO §210 IVE
EO §213 III
EO §214
EO §234

Rechtssatz

Die strittige Frage der Zahlung einer bücherlichen Pfandforderung muß mit Widerspruch geltend gemacht werden, um sich das Rekursrecht zu wahren, und kann nicht durch eine entsprechende Behauptung bei der Forderungsanmeldung zur Meistbotsverteilungstagsatzung ersetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 338/60
    Entscheidungstext OGH 05.09.1960 3 Ob 338/60
  • 3 Ob 172/74
    Entscheidungstext OGH 30.08.1974 3 Ob 172/74
    nur: Die strittige Frage der Zahlung einer bücherlichenPfandforderung muß mit Widerspruch geltend gemacht werden, um sichdas Rekursrecht zu wahren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0003204

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten