RS OGH 1960/9/7 5Ob307/60

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Veröffentlicht am 07.09.1960
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Norm

MG §12 Abs2 C

Rechtssatz

Eine Verpflichtung des Hauseigentümers, die Bestreitung der Aufwendungen, die unter Betriebskosten verrechnet werden können, durch Abschluß eines Ratengeschäftes auf einen längeren Zeitraum zu verteilen, ist im Gesetz nirgends vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 307/60
    Entscheidungstext OGH 07.09.1960 5 Ob 307/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0067164

Dokumentnummer

JJR_19600907_OGH0002_0050OB00307_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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