Norm
VersVG §11Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 154 Abs 1 VersVG handelt es sich gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 11 VersVG über die Fälligkeit der Geldleistung des Versicherers nach Beendigung der notwendigen Erhebungen über den Versicherungsfall um eine Sonderbestimmung zugunsten des Dritten, sodaß diese Sonderbestimmung und nicht die allgemeine Bestimmung über die Fälligkeit und damit den Verjährungsbeginn (§ 12 VersVG) anzuwenden ist.Bei der Bestimmung des Paragraph 154, Absatz eins, VersVG handelt es sich gegenüber der allgemeinen Vorschrift des Paragraph 11, VersVG über die Fälligkeit der Geldleistung des Versicherers nach Beendigung der notwendigen Erhebungen über den Versicherungsfall um eine Sonderbestimmung zugunsten des Dritten, sodaß diese Sonderbestimmung und nicht die allgemeine Bestimmung über die Fälligkeit und damit den Verjährungsbeginn (Paragraph 12, VersVG) anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0080328Dokumentnummer
JJR_19600909_OGH0002_0030OB00214_6000000_004