RS OGH 1960/9/13 4Ob305/60

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Veröffentlicht am 13.09.1960
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Norm

ZPO §228 C3

Rechtssatz

Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung darf nicht mit dem Feststellungsanspruch und Feststellungsbegehren verwechselt werden. Eine Überprüfung des Feststellungsinteresses schon vor der Beurteilung des Klagebegehrens setzt voraus, daß von den Behauptungen der Klage und vom Klagebegehren ausgegangen wird. Nicht weil das Interesse an einer alsbaldigen Feststellung dessen, was die klagende Partei als ihren Feststellungsanspruch behauptet, fehlt, sondern weil trotz vorhandenen Feststellungsinteresses der klagenden Partei der von ihr geltendgemachte Feststellungsanspruch nicht zusteht, ist das Klagebegehren abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 305/60
    Entscheidungstext OGH 13.09.1960 4 Ob 305/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0039244

Dokumentnummer

JJR_19600913_OGH0002_0040OB00305_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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