RS OGH 1960/9/14 6Ob281/60, 5Ob77/69

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Veröffentlicht am 14.09.1960
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Norm

ABGB §46

Rechtssatz

Für einen begründeten Rücktritt vom Verlöbnis müssen nicht etwa Gründe vorliegen, die auch eine Scheidung nach § 49 EheG. rechtfertigen könnten. § 46 ABGB hat nur den wirklichen Schaden im Auge. Dazu gehört wohl der durch den Verlust der Arbeitsstelle infolge der Verlobung herbeigeführte Schaden (SZ XXIII 216), aber nicht eine Entschädigung für Arbeiten während der Dauer des Verlöbnisses (SZ XXVII 156 - Arb. 6054 u.a.).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 281/60
    Entscheidungstext OGH 14.09.1960 6 Ob 281/60
  • 5 Ob 77/69
    Entscheidungstext OGH 26.03.1969 5 Ob 77/69
    nur: Für einen begründeten Rücktritt vom Verlöbnis müssen nicht etwa Gründe vorliegen, die auch eine Scheidung nach § 49 EheG. rechtfertigen könnten. (T1) Beisatz: Hinsichtlich der Tragweite der Gründe zur Auflösung des Verlöbnisses sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen. (T2) = EvBl 1969/252 S 390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0009374

Dokumentnummer

JJR_19600914_OGH0002_0060OB00281_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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