Norm
ABGB §46Rechtssatz
Für einen begründeten Rücktritt vom Verlöbnis müssen nicht etwa Gründe vorliegen, die auch eine Scheidung nach § 49 EheG. rechtfertigen könnten. § 46 ABGB hat nur den wirklichen Schaden im Auge. Dazu gehört wohl der durch den Verlust der Arbeitsstelle infolge der Verlobung herbeigeführte Schaden (SZ XXIII 216), aber nicht eine Entschädigung für Arbeiten während der Dauer des Verlöbnisses (SZ XXVII 156 - Arb. 6054 u.a.).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0009374Dokumentnummer
JJR_19600914_OGH0002_0060OB00281_6000000_001