RS OGH 1960/9/14 6Ob334/60

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Veröffentlicht am 14.09.1960
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Rechtssatz

Die im § 59 Abs 2 EheG genannten anderen Eheverfehlungen, zu deren Unterstützung Eheverfehlungen auch nach Ablauf der Fristen des § 57 EheG geltend gemacht werden können, müssen keine schweren sein. Zuerst müssen die fristgerecht und die gemäß § 59 Abs 2 EheG geltend gemachten Eheverfehlungen zusammenschauend beurteilt werden, dann erst hat die Prüfung der sittlichen Rechtfertigung nach § 49 Satz 2 EheG zu erfolgen.Die im Paragraph 59, Absatz 2, EheG genannten anderen Eheverfehlungen, zu deren Unterstützung Eheverfehlungen auch nach Ablauf der Fristen des Paragraph 57, EheG geltend gemacht werden können, müssen keine schweren sein. Zuerst müssen die fristgerecht und die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, EheG geltend gemachten Eheverfehlungen zusammenschauend beurteilt werden, dann erst hat die Prüfung der sittlichen Rechtfertigung nach Paragraph 49, Satz 2 EheG zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 334/60
    Entscheidungstext OGH 14.09.1960 6 Ob 334/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0056996

Dokumentnummer

JJR_19600914_OGH0002_0060OB00334_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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