RS OGH 1960/9/14 6Ob334/60

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Veröffentlicht am 14.09.1960
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Norm

EheG §49 Satz2 E
EheG §57 Abs1
EheG §59 Abs2

Rechtssatz

Die im § 59 Abs 2 EheG genannten anderen Eheverfehlungen, zu deren Unterstützung Eheverfehlungen auch nach Ablauf der Fristen des § 57 EheG geltend gemacht werden können, müssen keine schweren sein. Zuerst müssen die fristgerecht und die gemäß § 59 Abs 2 EheG geltend gemachten Eheverfehlungen zusammenschauend beurteilt werden, dann erst hat die Prüfung der sittlichen Rechtfertigung nach § 49 Satz 2 EheG zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 334/60
    Entscheidungstext OGH 14.09.1960 6 Ob 334/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0056996

Dokumentnummer

JJR_19600914_OGH0002_0060OB00334_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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