Norm
StGB §105 A2Rechtssatz
Es genügt eine Gewalt, die wohl geeignet ist, den Willen des Angegriffenen zu beugen, aber nicht die Unfähigkeit herbeiführt, den Willen überhaupt zu betätigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0093700Dokumentnummer
JJR_19600916_OGH0002_0080OS00193_6000000_002