RS OGH 1960/9/16 2Ob208/60

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Veröffentlicht am 16.09.1960
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Cd14

Rechtssatz

Die Abhaltung von Kursen durch die Landwirtschaftskammer ist eine Tätigkeit "in Vollziehung der Gesetze". Dazu gehört auch das Herbeibringen von Kursteilnehmern zur Kursstätte durch einen Kraftwagenlenker der Landwirtschaftskammer. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen dieses Organ ist daher nach § 9 Abs 5 AHG ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0050165

Dokumentnummer

JJR_19600916_OGH0002_0020OB00208_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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