Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Die Abhaltung von Kursen durch die Landwirtschaftskammer ist eine Tätigkeit "in Vollziehung der Gesetze". Dazu gehört auch das Herbeibringen von Kursteilnehmern zur Kursstätte durch einen Kraftwagenlenker der Landwirtschaftskammer. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen dieses Organ ist daher nach § 9 Abs 5 AHG ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0050165Dokumentnummer
JJR_19600916_OGH0002_0020OB00208_6000000_001