RS OGH 1960/9/21 6Ob162/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1960
beobachten
merken

Norm

KO §11
KO §12

Rechtssatz

Pfändung des durch eine Vereinbarung zwischen dem den Nachlaß vertretenden Erben und dem Kurator des abwesenden Pflichtteilsberechtigten festgelegten Anspruches ist rechtswirksam, auch wenn die abhandlungsbehördliche und pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Vereinbarung erst später erfolgt. Die später als sechzig Tage darauffolgende Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Noterben hindert den Überweisungsgläubiger nicht daran, den in Exekution gezogenen Anspruch selbst gegen den Erben, dem der Nachlaß mittlerweile eingeantwortet wurde, zu verfolgen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 162/60
    Entscheidungstext OGH 21.09.1960 6 Ob 162/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0064189

Dokumentnummer

JJR_19600921_OGH0002_0060OB00162_6000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten