Norm
EO §213 IIDRechtssatz
Der Ersteher ist am Meistbotsverfahren nicht beteiligt und deshalb - trotz Ladung zur Verteilungstagsatzung nach § 209 EO und Zustellung des Verteilungsbeschlusses nach § 229 EO - weder zum Widerspruch noch zum Rekurs legitimiert.Der Ersteher ist am Meistbotsverfahren nicht beteiligt und deshalb - trotz Ladung zur Verteilungstagsatzung nach Paragraph 209, EO und Zustellung des Verteilungsbeschlusses nach Paragraph 229, EO - weder zum Widerspruch noch zum Rekurs legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0003149Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012