Norm
ABGB §1038Rechtssatz
Die Entschädigungspflicht des Geschäftsführers gegen den Willen des Geschäftsherrn umfaßt auch die Pflicht, die Sache auf eigene Kosten in den vorigen Stand zu versetzen, wenn sie durch das Eingreifen des Geschäftsführers zu dem Zwecke, zu dem sie der Geschäftsherr bisher verwendet hat, unbrauchbar oder minder gebrauchsfähig geworden ist, denn der Geschäftsführer gegen den Willen des Geschäftsfherrn kann in dieser Frage nicht günstiger behandelt werden als der Geschäftsführer zum Nutzen eines anderen nach § 1038 ABGB. Anderseits kann er nur mit der obigen Einschränkung zur Rückversetzung in den vorigen Stand verhalten werden, da von einer Schädigung des Geschäftsherrn nur dann gesprochen werden kann, wenn die fremde Sache durch das Eingreifen des Geschäftsführers eine derartige Veränderung erfahren hat, daß ein Wegfall oder eine Verminderung ihrer Gebrauchsfähigkeit für den bisherigen Verwendungszweck eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0024997Dokumentnummer
JJR_19600921_OGH0002_0060OB00305_6000000_002