Rechtssatz
Sowohl zur Unterbrechung der Verjährung als auch zur Annahme eines wirksamen Verzichtes auf die Einrede der Verjährung ist eine Anerkennung dem Grunde nach hinreichend (vgl Klang 2.Auflage VI S 652).Sowohl zur Unterbrechung der Verjährung als auch zur Annahme eines wirksamen Verzichtes auf die Einrede der Verjährung ist eine Anerkennung dem Grunde nach hinreichend vergleiche Klang 2.Auflage römisch sechs S 652).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0034529Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022