RS OGH 1960/9/21 1Ob239/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1960
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Norm

ABGB §364 Abs2
EO §7 BdIA
EO §7 BdIIA
ZPO §226 IIB13

Rechtssatz

Das Begehren, der Beklagten werde untersagt, ihren Schäferhund zwischen den beiden Häusern der Streitteile so zu halten, daß durch sein Bellen die Benützung der Liegenschaft des Klägers nicht beeinträchtigt wird, ist zulässig, bestimmt und vollstreckbar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 239/60
    Entscheidungstext OGH 21.09.1960 1 Ob 239/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001015

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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