Norm
EO §307Rechtssatz
Die Klage auf Erlag nach § 307 EO hat nicht zur Voraussetzung, daß das Exekutionsgericht vorher einen fruchtlos gebliebenen Erlagsauftrag erlassen hätte.Die Klage auf Erlag nach Paragraph 307, EO hat nicht zur Voraussetzung, daß das Exekutionsgericht vorher einen fruchtlos gebliebenen Erlagsauftrag erlassen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004174Dokumentnummer
JJR_19600921_OGH0002_0060OB00162_6000000_002