RS OGH 1960/9/27 8Nds435/60

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Veröffentlicht am 27.09.1960
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Norm

StPO §56 Abs2
  1. StPO § 56 heute
  2. StPO § 56 gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  3. StPO § 56 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  4. StPO § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  5. StPO § 56 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 56 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 56 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Der Umstand, daß es sich bei der dem Inländer zur Last gelegten strafbaren Handlung an sich um die Übertretung des Betruges handelt und daß wegen Übertretungen, die im Ausland begangen worden sind, eine Einlieferung eines österreichischen Staatsangehörigen aus dem Ausland nach Österreich nicht stattfindet, hindert die Einlieferung zugleich mit einer solchen wegen §§ 197, 200 StG infolge des Zusammenrechnungsprinzips nicht. Das Verfahren wegen § 461/197 StG ist daher gemäß § 56 Abs 2 StPO in das Einlieferungsverfahren wegen §§ 197, 200 StG einzubeziehen.Der Umstand, daß es sich bei der dem Inländer zur Last gelegten strafbaren Handlung an sich um die Übertretung des Betruges handelt und daß wegen Übertretungen, die im Ausland begangen worden sind, eine Einlieferung eines österreichischen Staatsangehörigen aus dem Ausland nach Österreich nicht stattfindet, hindert die Einlieferung zugleich mit einer solchen wegen Paragraphen 197, 200, StG infolge des Zusammenrechnungsprinzips nicht. Das Verfahren wegen Paragraph 461 /, 197, StG ist daher gemäß Paragraph 56, Absatz 2, StPO in das Einlieferungsverfahren wegen Paragraphen 197, 200, StG einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Nds 435/60
    Entscheidungstext OGH 27.09.1960 8 Nds 435/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0096921

Dokumentnummer

JJR_19600927_OGH0002_008NDS00435_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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