RS OGH 1960/9/28 6Ob340/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1960
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Norm

EheG §49 Cb
EheG §55
EheG §57 Abs2
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978
  1. EheG § 57 heute
  2. EheG § 57 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. EheG § 57 gültig von 30.06.1945 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 31/1945

Rechtssatz

Daß der Kläger jenes Verhalten der Beklagten, das er nun zur Begründung einer Scheidung nach § 49 EheG heranziehen will, zum größten Teil schon in einer auf § 55 EheG gestützten Scheidungsklage geschildert und unter Beweis gestellt hatte, vermag nichts daran zu ändern, daß bei Berechnung der zehnjährigen Verjährungsfrist (§ 57 Abs 2 EheG) erst von dem Zeitpunkt ausgegangen werden kann, in dem er formell die Scheidung aus dem Verschulden der Beklagten begehrte.Daß der Kläger jenes Verhalten der Beklagten, das er nun zur Begründung einer Scheidung nach Paragraph 49, EheG heranziehen will, zum größten Teil schon in einer auf Paragraph 55, EheG gestützten Scheidungsklage geschildert und unter Beweis gestellt hatte, vermag nichts daran zu ändern, daß bei Berechnung der zehnjährigen Verjährungsfrist (Paragraph 57, Absatz 2, EheG) erst von dem Zeitpunkt ausgegangen werden kann, in dem er formell die Scheidung aus dem Verschulden der Beklagten begehrte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 340/60
    Entscheidungstext OGH 28.09.1960 6 Ob 340/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0056589

Dokumentnummer

JJR_19600928_OGH0002_0060OB00340_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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