Norm
EheG §49 CbRechtssatz
Daß der Kläger jenes Verhalten der Beklagten, das er nun zur Begründung einer Scheidung nach § 49 EheG heranziehen will, zum größten Teil schon in einer auf § 55 EheG gestützten Scheidungsklage geschildert und unter Beweis gestellt hatte, vermag nichts daran zu ändern, daß bei Berechnung der zehnjährigen Verjährungsfrist (§ 57 Abs 2 EheG) erst von dem Zeitpunkt ausgegangen werden kann, in dem er formell die Scheidung aus dem Verschulden der Beklagten begehrte.Daß der Kläger jenes Verhalten der Beklagten, das er nun zur Begründung einer Scheidung nach Paragraph 49, EheG heranziehen will, zum größten Teil schon in einer auf Paragraph 55, EheG gestützten Scheidungsklage geschildert und unter Beweis gestellt hatte, vermag nichts daran zu ändern, daß bei Berechnung der zehnjährigen Verjährungsfrist (Paragraph 57, Absatz 2, EheG) erst von dem Zeitpunkt ausgegangen werden kann, in dem er formell die Scheidung aus dem Verschulden der Beklagten begehrte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0056589Dokumentnummer
JJR_19600928_OGH0002_0060OB00340_6000000_001