RS OGH 1960/9/28 6Ob245/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1960
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Norm

AktG §90 Abs1
AktG §95 Abs1
AktG §195
AktG §197 Abs1
BRG §14 Abs2 Z4

Rechtssatz

Nicht nur die Wahl leitender Angestellter, sondern auch die aller bei der Aktiengesellschaft unselbständig Beschäftigter in den Aufsichtsrat ist - sofern nicht die Ausnahmeregelung des § 14 Abs 2 Z 4 BRG Platz greift - mit Rücksicht auf den Aufgabenbereich des Aufsichtsrates (§ 95 Abs 1 AktG) mit dem Gesetz unvereinbar (§ 90 Abs 1 AktG), es sei denn, der Gewählte bringt spätestens bei Annahme der Wahl das Beschäftigungsverhältnis zur Auflösung. Ein sogenannter Volksaktienbetrieb stellt keinen Ausnahmefall dar. Eine in diesem Sinn gesetzwidrige Wahl in den Aufsichtsrat stellt zwar keine Nichtigkeit im Sinne des § 195 AktG dar, ist aber gemäß § 197 Abs 1 AktG anfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0049271

Dokumentnummer

JJR_19600928_OGH0002_0060OB00245_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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