RS OGH 1988/5/18 5Ob321/60, 6Ob6/64, 3Ob617/77, 3Ob592/87

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Veröffentlicht am 29.09.1960
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Rechtssatz

Die Anordnung des Erblassers, der Vorerbe habe einen bestimmten Dritten als seinen Universalerben einzusetzen, ist zumindest im Zweifel als eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0012528

Dokumentnummer

JJR_19600929_OGH0002_0050OB00321_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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