Norm
ABGB §914 IIIbRechtssatz
Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, das im März 1945 vor allem wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit und seiner Stellung in der Rüstungsindustrie seinen Dienstort in Wien verließ und dann über Westösterreich nach Deutschland zwangsrepatriiert und im Jahre 1946 deshalb entlassen wurde, so an der Leistung in der weiteren bis Mitte Juni 1949 nach den Klagsbehauptungen vereinbarten aktiven Dienstzeit verhindert war, verliert schon dadurch seinen "im Fälligkeitsfall" zugestandenen Ruhegenußanspruch. Dies gilt auch für seine Witwe. Keine Vertragsergänzung, wenn nicht entsprechende Behauptung über die Gesamtverhältnisse beider Parteien vorliegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Pension, Ehegatte, EhegattinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0028515Dokumentnummer
JJR_19601003_OGH0002_0030OB00310_6000000_001