RS OGH 2008/5/6 5Ob349/60, 1Ob219/07y

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Veröffentlicht am 04.10.1960
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Rechtssatz

Der im Prozeß über die Hypothekarklage getroffenen Entscheidung über die Vorfrage des Erlöschens der Forderung kommt Rechtskraftwirkung für den zwischen denselben Parteien abgeführten Prozeß über die Löschungsklage zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0041309

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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