Norm
EO §367Rechtssatz
Das Begehren auf Unterfertigung eines Teilzahlungskaufvertrages hat den Inhalt des Vertrages wörtlich wiederzugeben. Das Prozeßgericht hat gem § 182 ZPO auf die Vervollständigung eines solchen Begehrens zu dringen.Das Begehren auf Unterfertigung eines Teilzahlungskaufvertrages hat den Inhalt des Vertrages wörtlich wiederzugeben. Das Prozeßgericht hat gem Paragraph 182, ZPO auf die Vervollständigung eines solchen Begehrens zu dringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004585Dokumentnummer
JJR_19601007_OGH0002_0010OB00231_6000000_001