RS OGH 2023/10/19 1Ob358/60; 4Ob639/71; 8Ob511/77; 3Ob37/89; 1Ob160/07x; 8Ob83/23y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1960
beobachten
merken

Rechtssatz

Eine Vereinbarung über die Abzahlung einer Schuld nach Tunlichkeit und Möglichkeit muss ausdrücklich getroffen werden oder deutlich erkennbar sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 358/60
    Entscheidungstext OGH 07.10.1960 1 Ob 358/60
  • 4 Ob 639/71
    Entscheidungstext OGH 18.01.1972 4 Ob 639/71
  • 8 Ob 511/77
    Entscheidungstext OGH 18.05.1977 8 Ob 511/77
  • RS0017709">3 Ob 37/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 3 Ob 37/89
  • RS0017709">1 Ob 160/07x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 1 Ob 160/07x
    Vgl aber; Beisatz: Auch ergänzende Vertragsauslegung kann zur Fälligkeit nach Möglichkeit und Tunlichkeit führen. Dass eine Zahlung nach „Möglichkeit und Tunlichkeit" gewollt ist, kann sich (auch) erst aus den Begleitumständen ergeben. (T1); Beisatz: Raten-Rückzahlungsvereinbarung mit offenen Fristen und nicht festgesetzten Teilbeträgen - Rückzahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit.(T2)
  • RS0017709">8 Ob 83/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.10.2023 8 Ob 83/23y
    vgl; Beisatz: Die Zahlung nach Möglichkeit und Tunlichkeit muss nicht unbedingt ausdrücklich vereinbart werden, es genügt, dass ihre Vereinbarung deutlich erkennbar ist. Dies bedeutet, dass die Vereinbarung, der Schuldner müsse nur nach Möglichkeit und Tunlichkeit leisten, sich (auch) erst aus den Begleitumständen ergeben kann, mit anderen Worten, dass – bei Einhaltung des strengen Maßstabs des § 863 ABGB – eine schlüssige Vereinbarung der Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit statthaft ist. (T3)
    Beisatz: Hier: Gewährung von Darlehen an einen sich in einem Abschöpfungsverfahren befindlichen rund 80-Jährigen durch eine langjährige Freundin. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0017709

Im RIS seit

07.10.1960

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten