Norm
ABGB §1320 B1Rechtssatz
Keine ordnungsgemäße Verwahrung eines Hundes durch einen Bauern, der den Hund in seinem Hofe frei herumlaufen läßt, da damit gerechnet werden muß, daß Hausfremde oder auch Personen der eigenen Wirtschaft (zB die Kinder) die Türen öffnen und der Hund auf diese Weise unbeaufsichtigt auf die Straße entweichen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0030046Dokumentnummer
JJR_19601007_OGH0002_0010OB00367_6000000_001