Norm
DSt 1872 §17 Abs1Rechtssatz
Es ist mit der Ehre und dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes unvereinbar, wenn ein in den Anklagezustand versetzter Rechtsanwalt als Parteienvertreter aufzutreten berechtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0055347Dokumentnummer
JJR_19601013_OGH0002_000BKD00061_6000000_001